RS Vfgh 1998/1/9 B894/97, B895/97, B896/97

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Veröffentlicht am 09.01.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
VfGG §87 Abs3

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags für einen nachträglichen Abtretungsantrag aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiter - der Ersteinschreiter verfügt laut Vermögensbekenntnis über ein monatliches Nettoeinkommen von S 16.000,-- die Entrichtung einer Gebühr von S 180,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

(Verwendung dieser Begründungsformel in zahlreichen anderen Beschlüssen, zB B v 23.04.98, B2530/97 uvm).

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B894.1997

Dokumentnummer

JFR_10019891_97B00894_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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