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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags für einen nachträglichen Abtretungsantrag aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Einschreiter - der Ersteinschreiter verfügt laut Vermögensbekenntnis über ein monatliches Nettoeinkommen von S 16.000,-- die Entrichtung einer Gebühr von S 180,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.
(Verwendung dieser Begründungsformel in zahlreichen anderen Beschlüssen, zB B v 23.04.98, B2530/97 uvm).
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B894.1997Dokumentnummer
JFR_10019891_97B00894_01