RS Vwgh 1998/9/3 95/06/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1998
beobachten
merken

Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Wird im erstinstanzlichen Bescheid sowohl der Anschlußverpflichtete als Adressat als auch seine Eigenschaft als Eigentümer eines bestimmten Grundstückes im Spruch genannt, ist bereits durch den erstinstanzlichen Bescheid das Grundstück, auf welches sich die Anschlußverpflichtung bezieht, bescheidmäßig eindeutig festgelegt. Die Spezifizierung der betroffenen Liegenschaft mittels des Lageplans als integrierender Bestandteil des Spruches des Berufungsbescheides dient darüber hinaus der Präzisierung des Behördenwillens. Da ein so formulierter Bescheid den Adressaten deutlich erkennen läßt, kommt auch der in den Bescheiden verwendeten Formulierung "die Eigentümer" bzw "des Verpflichteten" keine Bedeutung in dem Sinne zu, daß sie zu unbestimmt wären. Da vielmehr der Adressat durch ausdrückliche Nennung des Anschlußverpflichteten jeweils erkennbar war, erfüllen die Bescheide die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des VwGH an Bescheide zu stellen sind.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060243.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten