RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0023

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §71 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Vorstellungsfrist ist ebenso wie die Vorstellung (§ 112 Abs 2 Tir GdO 1966) bei dem zuständigen Gemeindeamt bzw Stadtamt einzubringen. Da im Beschwerdefall der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch bei der falschen Einbringungsbehörde, nämlich der Aufsichtsbehörde (Tiroler Landesregierung) eingebracht wurde und nicht rechtzeitig an das zuständige Stadtamt weitergeleitet wurde, versäumte die Partei die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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