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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Vorstellungsfrist ist ebenso wie die Vorstellung (§ 112 Abs 2 Tir GdO 1966) bei dem zuständigen Gemeindeamt bzw Stadtamt einzubringen. Da im Beschwerdefall der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch bei der falschen Einbringungsbehörde, nämlich der Aufsichtsbehörde (Tiroler Landesregierung) eingebracht wurde und nicht rechtzeitig an das zuständige Stadtamt weitergeleitet wurde, versäumte die Partei die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X03Im RIS seit
11.07.2001