RS Vwgh 1998/9/3 98/06/0133

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs1 litc;
KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs1 litd;

Rechtssatz

Der VwGH hat keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen § 10 Abs 1 lit d Tir KanalisationsG aus dem Grund, daß § 10 Abs 1 lit c Tir KanalisationsG für gewerbliche und industrielle Betriebe eine Ausnahme vorsieht, wenn diese Betriebe über eine ausreichende private Abwasserbeseitigungsanlage verfügen. Die Art der Abwässer, die typischerweise bei gewerblichen und industriellen Betrieben anfallen, sind grundsätzlich nicht (insbesondere im Hinblick auf die Menge und Art) vergleichbar mit jenen aus privaten Haushalten. Im Hinblick darauf, daß Abwässer von gewerblichen und industriellen Betrieben häufig besonders belastet sind und in großer Menge anfallen, aufgrund dessen auch die Einbeziehung dieser Abwässer die öffentliche Kanalanlage oft besonders in Anspruch nimmt, erscheint es gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber für diese Bauwerke eine Ausnahme vorsieht, wenn eine ausreichende private Abwasserbeseitigungsanlage vorhanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060133.X04

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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