RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/29 93/17/0042 3

Stammrechtssatz

Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (Hinweis: (hinsichtlich § 191 Abs 1 lit c BAO) B 13.12.1988, 88/14/0192). Auf einen solcherart ins Leere ergangenen Bescheid kann auch die Wirkungserweiterung des § 191 Abs 3 lit a BAO nicht greifen; ist doch in Wahrheit kein Bescheidadressat genannt, weil es den bezeichneten Adressaten gar nicht gibt, womit der Erledigung der Bescheidcharakter fehlt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060217.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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