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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Die Berufung auf ein Vorgehen "im Sinne" einer Rechtsvorschrift (im AVG), die im Beschwerdefall im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 94 Abs 2 Stmk GdO 1967 nicht anwendbar war, vermag im Falle des Einschreitens eines berufsmäßigen Parteienvertreters nicht darzutun, daß lediglich ein minderer Grad des Versehens vorlag. Das vorliegende Rechtsproblem ist nicht derart kompliziert gelagert, daß das Übersehen einer maßgeblichen Bestimmung selbst durch einen Parteienvertreter lediglich als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden könnte. Im Beschwerdefall verfängt die Argumentation von der "vertretbaren Rechtsansicht" - unabhängig davon, ob man dem Beschwerdevertreter die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsprechung (VfSlg 8247/1987; E 26.6.1990, 89/05/0235) zumuten kann oder nicht - auch deshalb nicht, weil sich die Qualifikation als "vertretbar" nur auf die Frage beziehen kann, ob eine Vorschrift wie § 94 Abs 2 Stmk GdO 1967 allenfalls verfassungswidrig sei; nicht vertretbar wäre aber der weitere Schluß, den man ziehen müßte, um zur Qualifikation als minderer Grad des Versehens zu kommen, daß der Bf auch vertretbarerweise der Ansicht sein hätte können, aufgrund seiner Rechtsauffassung betreffend die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung diese nicht einhalten zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060156.X04Im RIS seit
11.07.2001