RS Vfgh 1998/1/19 B2683/97, B2684/97, B2685/97, B2686/97

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Veröffentlicht am 19.01.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Überwachungsgebühren gemäß §5a, §5b SicherheitspolizeiG idF des Art68 des BG BGBl 201/1996 iVm §1 Abs1 Sicherheitsgebühren-V für die angeordneten sicherheitspolizeilichen Überwachungen von Fußballmeisterschaftsspielen.

Zur Begründung der Anträge wird ausgeführt, daß die finanzielle Enge von Fußballvereinen der Ersten Division als amtsbekannt vorausgesetzt werden dürfe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer als Fußballverein einer Kleinstadt, der mit dem kleinsten Budget der Ersten Division haushalten müsse, ständig gegen auflaufende Verbindlichkeiten (Spielergehälter, Kosten des Nachwuchsbereichs, etc.) zu kämpfen.

An der sofortigen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren besteht schon aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ein zwingendes öffentliches Interesse, weil deren Einbringlichkeit offenkundig nicht gewährleistet ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2683.1997

Dokumentnummer

JFR_10019881_97B02683_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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