RS Vwgh 1998/9/4 95/19/0624

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Es ist notorisch, daß für Lehrlinge, die aufgrund der räumlichen Entfernung ihres Lehrortes von ihrer Familie nicht in einem geschlossenen Wohnungsverband mit ihrer Familie leben können, die Unterkunft in einem Heim ortsüblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190624.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten