RS Vwgh 1998/9/4 98/19/0001

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Veröffentlicht am 04.09.1998
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt Rechtsanwälte 1990 §26;
DSt Rechtsanwälte 1990 §64 Abs1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §64 Abs3;

Rechtssatz

Eine Rechtsprechung der OBDK, wonach die jahrelange Nichtzahlung der den Rechtsanwälten obliegenden Kammerbeiträge und Umlagen für die Versorgungseinrichtung Desinteresse an einer weiteren Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltstand zum Ausdruck bringe und dadurch der Rechtsanwalt unmißverständlich zu erkennen gebe, daß er den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben nicht mehr in der Lage sei, vermag keine konkrete Besorgnis erkennen lassen, daß die an keine Weisungen gebundenen Richter der OBDK sich von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen würden, zumal das Vertreten einer bestimmten Rechtsauffassung ganz allgemein keinen Ablehnungsgrund bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190001.X01

Im RIS seit

21.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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