RS Vwgh 1998/9/7 98/10/0018

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs2 idF 1995/030;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lita idF 1995/030;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lite idF 1995/030;
VStG §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Das OÖ PolStG enthält keine Definition des Begriffes "Anbahnung der Prostitution". Unter "Anbahnung" der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Sie umfaßt auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, daß das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muß allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden (Hinweis E 27.11.1989, 89/10/0124; hier: der Besch stellte einen Gebäudeteil zur Nutzung zum Zweck der Anbahnung der Prosititution zur Verfügung).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100018.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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