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L50001 Pflichtschule allgemeinbildend BurgenlandNorm
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/07 98/10/0098 2Stammrechtssatz
Unter den Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaft sind die Kosten für den Bau und für jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften zu verstehen. Hingegen sind die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, der Instandhaltung der Schulliegenschaft zuzuordnen. Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaft (Hinweis E 29.3.1995, 92/10/0092, und E 24.11.1986, 86/10/0122, jeweils betreffend das OÖ PSchOG 1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100236.X02Im RIS seit
11.07.2001