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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lita;Rechtssatz
Da der Bf als zivilrechtlich Verfügungsbefugter und Betreiber des Cafe in der Lage war, die Art und Weise zu bestimmen, wie dieses Etablissement geführt wurde, hatte er auch dafür Sorge zu tragen, daß dieses Lokal nicht zur Anbahnung der Prostitution verwendet wurde. Wird das Lokal aber zu solchen Zwecken verwendet, liegt es auf der Hand, daß dies nicht gegen den Willen des Betreibers geschehen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100018.X06Im RIS seit
11.07.2001