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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Rechtssatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags.
Dem nach Ablehnung und Abtretung der Beschwerde zu B1762/97 neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 11.07.97 bewilligenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.08.97, B1762/97-2, entgegen; er war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B111.1998Dokumentnummer
JFR_10019795_98B00111_01