RS Vfgh 1998/2/5 B111/98

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Veröffentlicht am 05.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags.

Dem nach Ablehnung und Abtretung der Beschwerde zu B1762/97 neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 11.07.97 bewilligenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.08.97, B1762/97-2, entgegen; er war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B111.1998

Dokumentnummer

JFR_10019795_98B00111_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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