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L50001 Pflichtschule allgemeinbildend BurgenlandNorm
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/07 98/10/0098 1Stammrechtssatz
Die Unterscheidung zwischen "Bereitstellung der Schulliegenschaften" auf der einen und "Instandhaltung der Schulliegenschaften" auf der anderen Seite findet sich auch im OÖ PSchOG 1984 und zwar im selben Zusammenhang wie im Bgld PSchG 1995, nämlich im Zusammenhang mit den Schulerhaltungsbeiträgen. Das OÖ PSchOG 1984 unterscheidet zwischen Bauaufwand und Einrichtungsaufwand auf der einen und laufendem Schulerhaltungsaufwand auf der anderen Seite und ordnet die Bereitstellung der Schulliegenschaften ersterem, die Instandhaltung der Schulliegenschaften aber letzterem zu. Das OÖ PSchOG 1984 weist daher im für den vorliegenden Fall relevanten Zusamenhang dieselbe Struktur auf wie das Bgld PSchG 1995 sodaß die zum OÖ PSchOG 1984 ergangene Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100236.X01Im RIS seit
11.07.2001