RS Vwgh 1998/9/7 98/10/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50151 Schulzeit Burgenland
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50801 Berufsschule Burgenland
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4 lita;
PSchOG OÖ 1984 §44 Abs1 impl;
PSchOG OÖ 1984 §45 impl;
PSchOG OÖ 1984 §46 impl;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs1 idF 1991/043 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/07 98/10/0098 1

Stammrechtssatz

Die Unterscheidung zwischen "Bereitstellung der Schulliegenschaften" auf der einen und "Instandhaltung der Schulliegenschaften" auf der anderen Seite findet sich auch im OÖ PSchOG 1984 und zwar im selben Zusammenhang wie im Bgld PSchG 1995, nämlich im Zusammenhang mit den Schulerhaltungsbeiträgen. Das OÖ PSchOG 1984 unterscheidet zwischen Bauaufwand und Einrichtungsaufwand auf der einen und laufendem Schulerhaltungsaufwand auf der anderen Seite und ordnet die Bereitstellung der Schulliegenschaften ersterem, die Instandhaltung der Schulliegenschaften aber letzterem zu. Das OÖ PSchOG 1984 weist daher im für den vorliegenden Fall relevanten Zusamenhang dieselbe Struktur auf wie das Bgld PSchG 1995 sodaß die zum OÖ PSchOG 1984 ergangene Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100236.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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