RS Vwgh 1998/9/7 98/10/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark
L50506 Schulbau Schulerhaltung Steiermark
L50806 Berufsschule Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
PSchErhG Stmk 1970 §23 Abs2;
PSchErhG Stmk 1970 §3;
PSchErhG Stmk 1970 §4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0270 B 7. September 1998

Rechtssatz

Dem gesetzlichen Schulerhalter der Sprengelschule, also jener Schule, die der Schulpflichtige ohne Genehmigung zum sprengelfremden Schulbesuch zu besuchen hätte, kommt im Verfahren zur Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches Parteistellung zu, weil nach § 3 Stmk PSchEG 1970 in den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung iSd AVG zukommt. Hingegen kommt dieser Partei kein Recht zu, über Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch nach eigenem Ermessen entscheiden zu können bzw bei Anträgen über sprengelfremden Schulbesuch bei Vorliegen widerstreitender öffentlicher Interessen abschlägig zu entscheiden. Dieser Partei kommt überhaupt kein Recht zur Entscheidung in einer Angelegenheit des sprengelfremden Schulbesuches zu. § 23 Abs 2 Stmk PSchEG 1970 weist zwar die Kompetenz zur Entscheidung über den sprengelfremden Schulbesuch in erster Instanz dem Bürgermeister - und zwar jenem der Wohnsitzgemeinde - zu; damit wird aber kein Recht der Gemeinde begründet, sondern eine Zuständigkeit eines ihrer Organe, welches nach § 4 Stmk PSchEG 1970 nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungsbereich tätig wird.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100269.X01

Im RIS seit

14.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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