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L50001 Pflichtschule allgemeinbildend BurgenlandNorm
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/07 98/10/0098 3 (hier auch betreffend Erneuerung der defekten Uhrenanlage und Warnanlage)Stammrechtssatz
Bei der Ersetzung eines desolaten Flachdaches durch ein Kaltdach und beim Austausch erneuerungsbedürftiger Fenster und Türen und des Sonnenschutzes handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich sind. Die Kosten für diese Maßnahmen sind daher dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Die Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend das Schulbauprogramm sind keine im Beschwerdefall anwendbare Norm. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wie der gesetzliche Schulerhalter die Abrechnung der Kosten für den Vollwärmeschutz vorgenommen hat.
(hier auch betreffend Erneuerung der defekten Uhrenanlage und Warnanlage)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100236.X03Im RIS seit
11.07.2001