RS Vwgh 1998/9/7 98/10/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland
L50151 Schulzeit Burgenland
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland
L50801 Berufsschule Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PSchG Bgld 1995 §41 Abs4 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs5;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/07 98/10/0098 3 (hier auch betreffend Erneuerung der defekten Uhrenanlage und Warnanlage)

Stammrechtssatz

Bei der Ersetzung eines desolaten Flachdaches durch ein Kaltdach und beim Austausch erneuerungsbedürftiger Fenster und Türen und des Sonnenschutzes handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich sind. Die Kosten für diese Maßnahmen sind daher dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Die Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend das Schulbauprogramm sind keine im Beschwerdefall anwendbare Norm. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wie der gesetzliche Schulerhalter die Abrechnung der Kosten für den Vollwärmeschutz vorgenommen hat.

(hier auch betreffend Erneuerung der defekten Uhrenanlage und Warnanlage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100236.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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