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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §16 Abs2 litc;Rechtssatz
Daß allenfalls auch andere Schafhalter ihre Tiere im fraglichen Gebiet weiden lassen, führt nicht zur Unzulässigkeit eines forstpolizeilichen Auftrages an den bf Verursacher, weil seine Schafe den die Waldverwüstung hervorrufenden Verbiß nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls mitverursachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100162.X01Im RIS seit
20.11.2000