RS Vwgh 1998/9/7 97/10/0021

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
NatSchG Slbg 1993 §48 Abs2;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 48 Abs 2 Slbg NatSchG 1993, wonach die anstelle der Untersagung eines Vorhabens erfolgende Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen dann zulässig ist, wenn damit insgesamt eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes bewirkt wird und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme erheblich überwiegt, berührt das Wesen des zur Bewilligung beantragten Vorhabens (Hinweis E 23.10.1995, 93/10/0128). Eine auf die Erteilung der beantragten Bewilligung unter Anwendung des § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 gerichtete Änderung des Bewilligungsantrages ist daher als Änderung des Antrages in einem wesentlichen Punkt, dh als ein - unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages - neuer Antrag zu qualifizieren (Hinweis E 1.7.1997, 95/04/0129). Erfolgt eine solche wesentliche Änderung des Antrages, nachdem eine Partei im Devolutionsweg die Oberbehörde angerufen hat, hat über den geänderten Antrag (wiederum) die gem § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde zu entscheiden (Hinweis E 20.12.1994, 91/07/0083).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100021.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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