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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 48 Abs 2 Slbg NatSchG 1993, wonach die anstelle der Untersagung eines Vorhabens erfolgende Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen dann zulässig ist, wenn damit insgesamt eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes bewirkt wird und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme erheblich überwiegt, berührt das Wesen des zur Bewilligung beantragten Vorhabens (Hinweis E 23.10.1995, 93/10/0128). Eine auf die Erteilung der beantragten Bewilligung unter Anwendung des § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 gerichtete Änderung des Bewilligungsantrages ist daher als Änderung des Antrages in einem wesentlichen Punkt, dh als ein - unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages - neuer Antrag zu qualifizieren (Hinweis E 1.7.1997, 95/04/0129). Erfolgt eine solche wesentliche Änderung des Antrages, nachdem eine Partei im Devolutionsweg die Oberbehörde angerufen hat, hat über den geänderten Antrag (wiederum) die gem § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde zu entscheiden (Hinweis E 20.12.1994, 91/07/0083).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100021.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017