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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Die Ausweisung würde die in Österreich aufgebaute Existenz des Beschwerdeführers gefährden und damit seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigen. (Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer und Betreiber eines Gasthauses.)
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3133.1997Dokumentnummer
JFR_10019791_97B03133_01