RS Vfgh 1998/2/9 B3133/97

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Die Ausweisung würde die in Österreich aufgebaute Existenz des Beschwerdeführers gefährden und damit seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigen. (Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer und Betreiber eines Gasthauses.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3133.1997

Dokumentnummer

JFR_10019791_97B03133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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