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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Für entsprechend den jagdgesetzlichen Bestimmungen gebildete Jagdgesellschaften enthält das ForstG 1975 keine Sonderregelungen iSd § 9 AVG; insbesondere werden Jagdgesellschaften in Ansehung der Überprüfung von Waldsperren weder Rechte noch Pflichten eingeräumt.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100248.X02Im RIS seit
03.05.2001