RS Vwgh 1998/9/7 98/10/0248

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §9;
ForstG 1975 §35 Abs4 litc;

Rechtssatz

Für entsprechend den jagdgesetzlichen Bestimmungen gebildete Jagdgesellschaften enthält das ForstG 1975 keine Sonderregelungen iSd § 9 AVG; insbesondere werden Jagdgesellschaften in Ansehung der Überprüfung von Waldsperren weder Rechte noch Pflichten eingeräumt.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100248.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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