RS Vwgh 1998/9/7 96/10/0083

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/23 92/01/0449 1

Stammrechtssatz

Bei Säumnisbeschwerden hat der Grundsatz, daß das Beschwerderecht iSd Art 131 B-VG durch die Einbringung der ersten Beschwerde verbraucht ist, in dem Sinn zu gelten, daß die Erhebung einer Säumnisbeschwerde solange unzulässig ist, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit erhobenen Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100083.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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