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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt S 450,-- wegen Übertretung der FahrverbotsV der BH Innsbruck vom 02.12.94 betr ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t.
Keine Folge im Hinblick auf die relativ geringfügige Verwaltungsstrafe sowie die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B326.1998Dokumentnummer
JFR_10019787_98B00326_01