RS Vfgh 1998/2/13 B326/98

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt S 450,-- wegen Übertretung der FahrverbotsV der BH Innsbruck vom 02.12.94 betr ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t.

Keine Folge im Hinblick auf die relativ geringfügige Verwaltungsstrafe sowie die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B326.1998

Dokumentnummer

JFR_10019787_98B00326_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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