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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/03/0001 1 VwSlg 13906 A/1993 (hier: betreffend § 35 Abs 4 lit c ForstG 1975, § 15 Stmk JagdG 1986)Stammrechtssatz
In der Regel bedient sich der für die Regelung des Jagdrechtes zuständige Landesgesetzgeber bei der Einrichtung der Jagdgesellschaft der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB). Als solcher kommt ihr in der Rechtsordnung grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zu, sofern sich nicht aus besonderen Vorschriftn etwa anderes ergibt. So verleihen die Landesgesetzgeber, die für die Regelung des Jagdrechtes zuständig sind, der Jagdgesellschaft zB die Jagdpachtfähigkeit und weisen ihr gewisse Rechte und Pflichten zu. Damit werden von dem Landesgesetzgeber eigenständige Rechtssubjekte in einem kleinen Bereich der Rechtsordnung geschaffen. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Rechte und Pflichten kommt somit der Jagdgesellschaft Rechtspersönlichkeit (als teilrechtsfähige Person) zu. Dies trifft nach den Bestimmungen des OÖ JagdG 1964 auch in Ansehung einer Wildschadensangelegenheit zu (Hinweis E 30.10.1984, 83/07/0379).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100248.X01Im RIS seit
03.05.2001