RS VwGH Erkenntnis 1998/09/07 98/10/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Ersetzung eines desolaten Flachdaches durch ein Kaltdach und beim Austausch erneuerungsbedürftiger Fenster und Türen und des Sonnenschutzes handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich sind. Die Kosten für diese Maßnahmen sind daher dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Die Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend das Schulbauprogramm sind keine im Beschwerdefall anwendbare Norm. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wie der gesetzliche Schulerhalter die Abrechnung der Kosten für den Vollwärmeschutz vorgenommen hat.

(hier auch betreffend Erneuerung der defekten Uhrenanlage und Warnanlage)

Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Im RIS seit
18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten