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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Will der Bf mit dem begehrten Feststellungsbescheid - offenbar nur zum Zweck der Erzielung einer Bindungswirkung - die Wiederaufnahme eines oberstgerichtlichen Verfahrens (hier:
betreffend die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung wegen eines Flugunfalles) erwirken, vermag dies das für einen Feststellungsbescheid notwendige, auf die Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft gerichtete rechtliche Interesse nicht zu begründen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030213.X02Im RIS seit
05.04.2001