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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 19 Abs 4, § 19 Abs 5 und § 19 Abs 6 UVPG 1993 geht hervor, daß jedenfalls im - hier unbestritten gegebenen - Stadium vor der öffentlichen Auflage (§ 9 Abs 4 UVPG 1993) keine Teilrechtsfähigkeit der Bürgerinitiative in Frage kommen kann, weil § 19 Abs 4 UVPG 1993 an § 9 Abs 4 UVPG 1993 anknüpft, welcher gemäß § 24 Abs 2 Z. 2 UVPG 1993 auch im Verordnungserlassungsverfahren (hier gem § 3 Abs 1 HochleistungsstreckenG 1989) anzuwenden ist. Die Bürgerinitiative kann nur nach Maßgabe des § 19 Abs 4 UVPG 1993 tätig werden - somit durch Unterstützung einer "Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4". Daraus folgt, daß im hier zu beurteilenden Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage eine rechtmäßige Konstituierung der Bürgerinitiative nicht zustandekommen kann. Derart fehlt ihr mangels jeglicher Rechtspersönlichkeit - es mangelt ihr jedenfalls in diesem Verfahrensstadium noch an einer ihr von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Trägerin bestimmter Rechte zu sein (Teilrechtsfähigkeit) - auch die Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten zu können.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996030266.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018