RS Vwgh 1998/9/8 96/08/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 92/07/0184 2 Zusatz: Tritt an die Stelle einer Darlegung der maßgeblichen Erwägungen jedoch in bezug auf die strittigen und für die Entscheidung maßgeblichen Beweisfragen der bloße Hinweis auf eine "in freier Beweiswürdigung" vertretene "Auffassung", so wird die Grenze zwischen freier Beweiswürdigung und Willkür verwischt.

Stammrechtssatz

Das Wesen einer bloß nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs 1 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs 2 AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080121.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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