RS Vwgh 1998/9/8 98/03/0036

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0045 B 28. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Erläßt die belBeh nach Erhebung der VwGH-Beschwerde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs erfolgt, so scheidet der erste (vom Bf vor dem VwGH bekämpfte) Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglich angefochtenen. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Bf angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (Hinweis B 1.4.1987, 87/03/0039, AW 87/03/0006, betreffend einen Fall nach § 68 Abs 2 AVG).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030036.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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