RS Vfgh 1998/2/20 B349/98

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Abweisung der Berufung gegen die gemäß §75 FremdenG 1997, BGBl I 75/1997, getroffene Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in einem näher bezeichneten Staat iSd §57 Abs1 und/oder Abs2 leg cit bedroht sei.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag damit, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit der Anwendung von Folter, mit willkürlicher Inhaftierung und mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B349.1998

Dokumentnummer

JFR_10019780_98B00349_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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