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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Abweisung der Berufung gegen die gemäß §75 FremdenG 1997, BGBl I 75/1997, getroffene Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in einem näher bezeichneten Staat iSd §57 Abs1 und/oder Abs2 leg cit bedroht sei.
Der Beschwerdeführer begründet den Antrag damit, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit der Anwendung von Folter, mit willkürlicher Inhaftierung und mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B349.1998Dokumentnummer
JFR_10019780_98B00349_01