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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar wäre oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezöge, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zuträfen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müßten (hier: Dies ist in Ansehung des § 16 Abs 1 AlVG iVm § 33 Abs 4 AlVG nicht der Fall).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080207.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009