RS Vwgh 1998/9/8 96/08/0207

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §7;
AlVG 1977 §16 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs4 idF 1992/416;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar wäre oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezöge, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zuträfen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müßten (hier: Dies ist in Ansehung des § 16 Abs 1 AlVG iVm § 33 Abs 4 AlVG nicht der Fall).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080207.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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