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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbstverfaßten, gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die - endgültigen - Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Geltendmachung eines WiederaufnahmegrundesRechtssatz
Der Einschreiter hat in seiner neuerlichen Eingabe lediglich - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dem Verfassungsgerichtshof sei bei dem zu B4683/96 protokollierten Verfahren ein Irrtum unterlaufen. Dies stellt keinen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund dar. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1271.1997Dokumentnummer
JFR_10019777_97B01271_01