RS Vwgh 1998/9/8 96/08/0122

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 95/08/0088 3

Stammrechtssatz

Gem § 5 Abs 5 NotstandshilfeV wird einem sog Nulleinkommen grundsätzlich der im Einkommensteuerbescheid angeführte Verlustabzug nach § 18 Abs 6 EStG 1988 hinzugerechnet (Hinweis E 30.9.1994, 94/08/0132). Hinzuzurechnen - in teleologischer Reduktion des Wortlautes des § 5 Abs 5 NotstandshilfeV - ist jedoch nicht der gesamte, im Einkommensteuerbescheid festgestellte Verlustabzug, sondern lediglich jener Teil des Verlustabzuges, der im Einkommen Deckung findet und dessen Herabsetzung auf Null bewirkt hat. Letzteres deshalb, weil einerseits die Hinzurechnungsbestimmung des § 5 Abs 5 NotstandshilfeV den Sinn hat, diese steuerrechtlich einkommensmindernden Beträge im Arbeitslosenversicherungsrecht so zu werten, als ob sie bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Einkommens nicht berücksichtigt worden wären, nicht aber das nach § 5 Abs 5 NotstandshilfeV maßgebende Einkommen über den Gesamtbetrag der Einkünfte zu erhöhen; andererseits hätte die gegenteilige Auffassung allenfalls zur Folge, daß ein Teil des zur Gänze berücksichtigten Verlustabzuges in den Folgejahren neuerlich einkommenserhöhend nach § 5 Abs 5 NotstandshilfeV wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080122.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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