RS Vwgh 1998/9/8 96/08/0217

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;

Rechtssatz

Der schon vollständig erbrachte Nachweis eines "Werkstudiums" geht nicht dadurch verloren, daß ein nachfolgendes, für die Wiederholung des Nachweises zu kurzes Beschäftigungsverhältnis lang genug ist, um eine neue Anwartschaft zu begründen (Hinweis E 14. 1. 1997, 96/08/0157). In einem solchen Fall ist vielmehr nur zu fordern, daß auch die Zeit dieses letzten Beschäftigungsverhältnisses keine ins Gewicht fallenden Unterbrechungen des Studiums aufweist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so muß dies bei Bedachtnahme auf den erklärten Regelungszweck des § 12 Abs. 4 AlVG zu dessen Anwendung führen. Daß auch in Fällen, in denen der Nachweis des Werkstudiums vor der ersten Arbeitslosigkeit noch nicht (und daher nie - für sich genommen - zur Gänze) erbracht wurde, Zeiten der "Parallelität" vor und nach einer solchen Arbeitslosigkeit zusammenzurechnen wären, folgt daraus nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080217.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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