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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Die "Vornahme" einer "rückwirkenden Vollversicherung" kann für das AMS nur dann Grund genug sein, ohne eigene Ermittlungen den Widerruf der gewährten Leistung auszusprechen, wenn sich der Widerruf auf einen rechtskräftigen Bescheid über die Versicherungspflicht stützt (Hinweis E 30.6.1998, 98/08/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080070.X01Im RIS seit
18.10.2001