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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24;Rechtssatz
§ 26 Abs. 4 lit. d AlVG idF der Nov BGBl 1993/817 ist nicht nur auf Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld anwendbar, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht wurden, sondern auch auf schon zuvor geltend gemachte Ansprüche; dies mit der Konsequenz, daß - entsprechend dem Grundsatz der Zeitraumbezogenheit arbeitslosenversicherungsrechtlicher Ansprüche - auch hinsichtlich der schon geltend gemachten Ansprüche gemäß § 24 AlVG zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Weiterbezug nach der neuen Rechtslage noch gegeben sind (Hinweis E 6.5.1997, 96/08/0286).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080019.X01Im RIS seit
18.10.2001