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44 ZivildienstNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Einberufungsbefehl infolge Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Eintritt der Zivildienstpflicht; KostenzuspruchRechtssatz
Mit dem (nach Aufhebung des zu B2222/97 angefochtenen Bescheides) erlassenen Ersatzbescheid vom 19.12.97 stellte der Bundesminister für Inneres fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 28.01.97 den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daß er mit diesem Tag zivildienstpflichtig sei.
Das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick darauf, daß der angefochtene Einberufungsbefehl seine Rechtswirkungen verloren hat (s VfSlg 13905/1994), gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.
Das Verlangen des Beschwerdeführers auf Ersatz der Prozeßkosten erscheint dem Verfassungsgerichtshof gerechtfertigt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Beschwerdeerhebung - von seiner Interessenposition her gesehen - unbedingt erforderlich war. Der - erst nach Einbringung der Beschwerde wirkungslos gewordene - bekämpfte Bescheid muß zufolge der Rückwirkung des vom Bundesminister für Inneres erlassenen Feststellungsbescheides als zu Unrecht, nämlich in gesetzwidriger Handhabung der Zuständigkeit der Militärbehörde, ergangen betrachtet werden. Diese im Beschwerdeverfahren eingetretene Lage ist nach Ansicht des Gerichtshofs bei sinngemäßer Anwendung des §50 Abs2 ZPO (§35 Abs1 VfGG) dem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses gleichzuhalten, der bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Militärrecht, Einberufungsbefehl, Zivildienst, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B564.1997Dokumentnummer
JFR_10019777_97B00564_01