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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die mehrwöchige "kursfreie" Zeit zwischen zwei von einander klar abgegrenzten Ausbildungsblöcken ist der Ausbildungszeit nicht zuzurechnen, weil der Arbeitsuchende während dieser Zeit weder an der Ausübung einer Beschäftigung zu den üblichen Arbeitszeiten gehindert ist, noch während dieser Zeit daran gehindert ist, sich ohne zeitliche Einschränkungen der Arbeitsuche zu widmen , weshalb iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG die Arbeitslosigkeit zu bejahen ist (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0125, in dem der VwGH für die Hauptferien eines Universitätsstudiums den gegenteiligen Standpunkt vertritt; auf eine bloße Kursanmeldung für den zweiten Kursteil ist dieser Gesichtspunkt nicht übertragbar). Dem Zuspruch von Arbeitslosengeld steht nicht entgegen, daß kein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wurde bzw die Voraussetzungen hiefür nicht schon bei der seinerzeitigen Antragstellung vorgelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080036.X04Im RIS seit
18.10.2001