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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §21;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0252 E 20. Dezember 2000Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen über die Formalversicherung (vgl abgesehen von § 14 GSVG im besonderen § 21 und § 22 ASVG, § 12 BSVG und § 8 B-KUVG) stellen im Einzelfall nicht darauf ab, ob der vermeintlich Pflichtversicherte am Bestand einer Pflichtversicherung Interesse hatte oder an der Formalversicherung interessiert ist. Die nach dem GSVG gegebene Unbeachtlichkeit der Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung für das Zustandekommen der Formalversicherung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz läßt auch keinen Zweifel daran, daß es auf ein Verschulden des Versicherungsträgers an der unrichtigen Annahme einer Pflichtversicherung nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080253.X01Im RIS seit
20.04.2001