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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E006 EGV Art6;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);Rechtssatz
Art 3 V (EWG) 1408/71 ist eine Ausprägung der Diskriminierungsverbote, wie sie ganz allgemein in Art 6 EGV bzw für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Art 48 EGV und für die Niederlassungsfreiheit der Selbständigen in Art 52 enthalten sind (Hinweis EuGH 28.6.1978, Rs "Kenny", VwSlg 1978/1489). Die Ausnahme des öffentlichen Dienstes durch Art 4 Abs 4 V (EWG) 1408/71 hat daher nicht zur Konsequenz, daß Anknüpfungen des Sozialversicherungsrechts eines Mitgliedstaates am öffentlichen Dienst beliebig diskriminierend gestaltet werden dürften. Maßgebend ist hier vielmehr nur die Eigenschaft oder Situation der Person, in der sie diskriminiert wird (hier: § 5 Z 2 FSVG; Hinweis E 24.6.1998, 98/12/0167; ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61978J0001 Kenny VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080059.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011