RS VwGH Erkenntnis 1998/09/08 98/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
beobachten
merken
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0212 Rechtssatz

Da Art. 5 Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 die Ahndung von Zuwiderhandlungen eines Lastwagenfahrers oder eines Unternehmers gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften postuliert, würde es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, wenn derartige Verstöße keiner Sanktion unterlägen. Es kann daher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht angenommen werden, daß die - im Sinne des Gemeinschaftsrechtes im nunmehrigen Mitgliedstaat Österreich bereits sanktionsbewehrte - Norm des Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung durch die - inhaltlich idente, jedoch sanktionslose - Bestimmung des Art. 1 Z. 1 erster Absatz der angeführten Verordnung im Anwendungsbereich des § 44a Z. 2 VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift in ihrer Geltung verdrängt wird. Dazu kommt, daß die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 übernommen wurden, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Art. 11 Abs. 2 dieses Protokolls die durch den Transitvertrag samt Verwaltungsvereinbarung eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf (vgl. Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 234; E 14. 5. 1997, 96/03/0385). Die angeführte Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung wurde somit insoweit durch das Protokoll Nr. 9, welches primärrechtlichen Rang hat, jedenfalls für diesen Zeitraum rezipiert.

Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift
Im RIS seit
20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten