RS Vwgh 1998/9/8 98/03/0112

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1;
VStG §51e Abs4;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Zwar steht es einem Besch frei, in jedem Stadium des Verfahrens gemäß § 51a Abs. 1 VStG die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe zu beantragen; das Gesetz schreibt jedoch nicht zwingend vor, daß aus Anlaß eines derartigen Antrages eine Berufungsverhandlung abgesetzt werden müßte und erst nach Absprache über den Antrag wieder anberaumt werden dürfte. Die Durchführung der Verhandlung vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verletzt insbesondere dann keine Rechte des Besch, wenn der Antrag unbegründet ist. Dies trifft zu, wenn die Verhandlung vor dem UVS bloß zur Verkündung des Bescheides bestimmt ist, denn die Beigebung eines Verteidigers für die Verkündung eines Bescheides gemäß § 51a Abs. 1 VStG erscheint nicht als "im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung" erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030112.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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