RS Vwgh 1998/9/8 96/03/0096

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §62 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1 idF 1995/087;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1995/087;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bestreitet ein Bf das Fischereirecht einer mitbeteiligten Partei und bringt er vor, daß diese niemals die Eintragung eines Koppelfischereirechtes beantragt hätte und ein Bescheid betreffend Fischereirechte keinen Hinweis auf ein solches Koppelfischereirecht enthalte, so wendet sich der Bf gegen den Umfang des Eigentums am Fischereirecht der mitbeteiligten Partei. Die belBeh, die einen auf § 62 Abs 4 AVG gestützten, den ursprünglichen Bescheid betreffend Fischereirechte der mitbeteiligten Partei berichtigenden Bescheid erläßt, müßte berücksichtigen, daß diesbezüglich eine Vorfrage zu klären wäre, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat, sodaß die Behörde gemäß § 7 Abs. 9 letzter Satz des Oberösterreichischen Fischereigesetzes die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten hätte, widrigenfalls der von ihr erlassene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben wäre.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030096.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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