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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §29 Abs2;Rechtssatz
Liegen "berücksichtigungswürdige Gründe" für einen zwar zwei Monate übersteigenden, aber hinter der Dauer des tatsächlichen Auslandsaufenthaltes zurückbleibenden Auslandsaufenthalt vor, so ist die beantragte Nachsicht vom Ruhen nicht zur Gänze, sondern nur insoweit nicht zu gewähren, als die Dauer des Auslandsaufenthaltes das mit Bedacht auf die "berücksichtigungswürdigen Gründe" erforderliche Ausmaß übersteigt (vgl auch § 29 Abs 2 erster Satz AlVG: "soweit"; hier: Besuch des ae Kindesvaters im Ausland).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080265.X02Im RIS seit
18.02.2002