RS Vfgh 1998/2/23 G429/97

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ForstG 1975 §83

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ForstG 1975 betreffend Christbäume mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §83 ForstG 1975 (betr. Tannenchristbäume); Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.

Im §83 Abs5 ForstG 1975 ist normiert, daß der Grundeigentümer die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben für die Kennzeichnung der Tannenchristbäume bei der Behörde anzufordern hat. Die Weitergabe dieser Plombe durch den Grundeigentümer ist verboten.

Im vorgelegten Vermögensbekenntnis gibt der Einschreiter an, daß er ein Einkommen als Pensionist bezieht und über keine Liegenschaften verfügt.

Da sich die angefochtene Regelung auf die Grundeigentümer bezieht und der Einschreiter - seinen Angaben zufolge - nicht Eigentümer von Grundstücken ist, ist er nicht aktuell betroffen, sodaß ihm die Antragslegitimation fehlt.

Entscheidungstexte

  • G 429/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1998 G 429/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Forstwesen, Waldnutzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G429.1997

Dokumentnummer

JFR_10019777_97G00429_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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