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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §16 Abs1;Rechtssatz
Der Dienstgeber hat zwar in gewissem Umfang "Auskünfte zu erteilen" und "Einblick ... zu gewähren", aber nicht von sich aus - gar "unverzüglich" - Meldungen zu erstatten. Durch die schriftliche Aufforderung zur unverzüglichen Meldung geänderter Beitragskontonummern kann eine solche im Gesetz nicht vorgesehene Meldepflicht nicht wirksam begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080336.X01Im RIS seit
20.11.2000