RS Vwgh 1998/9/8 95/08/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §16 Abs1;
BEinstG §9 Abs3;

Rechtssatz

Der Dienstgeber hat zwar in gewissem Umfang "Auskünfte zu erteilen" und "Einblick ... zu gewähren", aber nicht von sich aus - gar "unverzüglich" - Meldungen zu erstatten. Durch die schriftliche Aufforderung zur unverzüglichen Meldung geänderter Beitragskontonummern kann eine solche im Gesetz nicht vorgesehene Meldepflicht nicht wirksam begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080336.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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