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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0212Rechtssatz
Der Besch hat ein Recht darauf ein, daß im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (Hinweis E 7.9.1988, Zl. 88/18/0030); gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gem § 52a VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon, ob der Besch den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030036.X02Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015