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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Abberufung eines Beamten aus seiner bisherigen Funktion und Versetzung an eine andere Dienststelle; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine willkürliche Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung aufgrund der Änderung der Geschäfts- und PersonaleinteilungRechtssatz
Wenn die Dienstbehörde (der BMUJF) diese Maßnahme in zwei getrennten Bescheiden getroffen hat, nämlich einerseits mit Abberufungsbescheid (der sich verbal als Feststellungsbescheid zu erkennen gibt), andererseits mit Versetzungsbescheid, stellt die Änderung der Bescheidsprüche durch die Berufungsbehörde keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes dar (vgl VfGH 16.06.97, B369/97; 30.09.97, B401/97). Der Abberufungsbescheid hat in einem Teilbereich denselben normativen Inhalt wie der Versetzungsbescheid und ist im Grunde überflüssig.
Die Annahme der Berufungskommission, daß aufgrund der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung an der (qualifizierten) Änderung in der Verwendung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Berufungsgegenstand, Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1146.1997Dokumentnummer
JFR_10019777_97B01146_01