RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ZPO §530 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/19 91/12/0296 1 (hier: Der bloße Umstand des Erreichens oder Überschreitens des Pensionsalters des Ehegatten einer Partei in einem Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage muß weder ein Anlaß für die Behörde sein, weitere Ermittlungen über Pensionsansprüche des Ehegatten im Ausland - hier Mazedonien - zu pflegen, noch wäre es für die Behörde unschwer möglich gewesen, eine diesbezügliche Anfrage - ohne Kenntnis näherer Umstände - an den "zuständigen jugoslawischen Versicherungsträger" zu richten).

Stammrechtssatz

Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. Eine "Erschleichung" kann nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da in dem Tatbestand "Erschleichen" ein Sichzuwenden liegt, wofür jedenfalls nicht die Behörde in Betracht kommt. Für diese Auslegung spricht auch die naheliegende Bestimmung des § 530 Abs 1 Z 3 ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080090.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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