RS Vwgh 1998/9/8 96/03/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
beobachten
merken

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1 idF 1995/087;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs4 idF 1995/087;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1995/087;

Rechtssatz

Die Eintragung eines Koppelrechtes iSd § 5 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 bzw. die diesbezügliche Änderung im Fischereibuch kann die rechtlichen Interessen der übrigen Koppelberechtigten beeinträchtigen und es ist daher grundsätzlich von deren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG auszugehen. Wurden sie in erster Instanz übergangen so sind sie legitimiert, den Bescheid erster Instanz mit Berufung zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030096.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten