RS Vwgh 1998/9/8 95/08/0307

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 97/08/0541 5

Stammrechtssatz

§ 12 Abs 6 lit b AlVG idF 1995/297 unterscheidet sich von der früheren Fassung dadurch, daß an die Stelle des Wortes "bewirtschaftet" der Ausdruck "besitzt" getreten ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung des Wortlautes lediglich - iSd Rechtsprechung des VwGH - verdeutlichen, daß es für die Zurechnung eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes nicht auf die persönliche Mitarbeit (iSd tatsächlichen Bewirtschaftens), sondern darauf ankommt, ob der Betrieb auf Rechnung und Gefahr der betreffenden Person geführt wird, es für den Besitz somit maßgebend ist, wem die Bewirtschaftung zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080307.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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